Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Was darf eine Praxis selbst ändern?

Viele kleinere Anpassungen an einer falsch ausgestellten oder zu korrigierenden Verordnung dürfen durch die Praxis vorgenommen werden. Dazu gehören:

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Frequenzanpassungen in Rücksprache mit dem Arzt

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Vermerk + Kürzel “LE” + Änderungsdatum

  • Änderung oder Ergänzung der Frequenz / Frequenzspanne

  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie nach Rücksprache mit dem Arzt

  • Heilmittelanpassungen ohne erneute Arztunterschrift

  • Therapiebericht im Einvernehmen mit dem Arzt ohne neue Unterschrift

  • Anzahl der Behandlungseinheiten

  • bei ergänzenden Angaben zum Heilmittel durch den Arzt wie, z.B. “Bobath” bei KG - ZNS kann abgewichen werden ( z.B. Änderung in PNF) oder Hinzufügen von “Doppelbehandlung”

  • Therapiebericht

  • bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmenge Höchstmenge je Verordnung

  • fehlende oder erkennbar falsche Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges nach gemäß Heilmittelkatalog

  • Weglassen eines Heilmittels aus therapeutischer Sicht oder auf Wunsch des Patienten ohne Rücksprache mit dem Arzt - Dokumentation im Begründungsfeld VO-Rückseite

Änderungen ausschließlich durch den Arzt

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Jede Korrektur, die arztseitig zu erfolgen hat, muss vor Einreichung zur Abrechnung mit Unterschrift des Arztes + Änderungsdatum gegengezeichnet sein.

Achtung: Unterschriften durch Arzthelfer/ - innen im Auftrag ( i.A.) sind nicht zulässig

Dazu gehören:

  • Personalien der Verordnungen

  • Änderung des Hausbesuches auf “ja”

  • Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes

  • fehlender Anzahl der Behandlungseinheiten

  • fehlende oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähige Heilmittel

  • Diagnosegruppe und/oder Diagnose ( ICD-10 - Code)