Gutscheine, die mehrzweckgebunden sind bzw. eingelöst werden können, unterliegen im Moment der Ausstellung keiner Umsatzsteuer. Fällig wird diese erst im Moment des Einlösens, wenn der wahre Leistungsbezug offenbart wird. D.h. so lange der Gutschein noch nicht eingelöst ist, entfällt keine MwSt. Sollte er eingelöst werden, bemisst sich die MwSt. an der gewährten Leistung. Ist diese MwSt.-pflichtig, entfällt diese auch auf die Gutscheinsumme.
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