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Was darf eine Praxis selbst ändern?
Viele kleinere Anpassungen an einer falsch ausgestellten oder zu korrigierenden Verordnung dürfen durch die Praxis vorgenommen werden. Dazu gehören:
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Frequenzanpassungen in Rücksprache mit dem Arzt
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Vermerk + Kürzel “LE” + Änderungsdatum
Änderung oder Ergänzung der Frequenz / Frequenzspanne
Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie nach Rücksprache mit dem Arzt
Heilmittelanpassungen ohne erneute Arztunterschrift
Therapiebericht im Einvernehmen mit dem Arzt ohne neue Unterschrift
Anzahl der Behandlungseinheiten
bei ergänzenden Angaben zum Heilmittel durch den Arzt wie, z.B. “Bobath” bei KG - ZNS kann abgewichen werden ( z.B. Änderung in PNF) oder Hinzufügen von “Doppelbehandlung”
Therapiebericht
bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmenge Höchstmenge je Verordnung
fehlende oder erkennbar falsche Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges nach gemäß Heilmittelkatalog
Weglassen eines Heilmittels aus therapeutischer Sicht oder auf Wunsch des Patienten ohne Rücksprache mit dem Arzt - Dokumentation im Begründungsfeld VO-Rückseite
Änderungen ausschließlich durch den Arzt
Jede Korrektur, die arztseitig zu erfolgen hat, muss vor Einreichung zur Abrechnung mit Unterschrift des Arztes + Änderungsdatum gegengezeichnet sein.
Achtung: Unterschriften durch Arzthelfer/ - innen im Auftrag ( i.A.) sind nicht zulässig
Dazu gehören:
Personalien der Verordnungen
Änderung des Hausbesuches auf “ja”
Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes
fehlender Anzahl der Behandlungseinheiten
fehlende oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähige Heilmittel
Diagnosegruppe und/oder Diagnose ( ICD-10 - Code)