Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Was darf eine Praxis selbst ändern?

Viele kleinere Anpassungen an einer falsch ausgestellten oder zu korrigierenden Verordnung dürfen durch die Praxis vorgenommen werden. Dazu gehören:

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Frequenzanpassungen in Rücksprache mit dem Arzt

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Vermerk + Kürzel “LE” + Änderungsdatum

  • Änderung oder Ergänzung der Frequenz / Frequenzspanne

  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie nach Rücksprache mit dem Arzt

  • Heilmittelanpassungen ohne erneute Arztunterschrift

  • Therapiebericht im Einvernehmen mit dem Arzt ohne neue Unterschrift

  • Anzahl der Behandlungseinheiten

  • bei ergänzenden Angaben zum Heilmittel durch den Arzt wie, z.B. “Bobath” bei KG - ZNS kann abgewichen werden ( z.B. Änderung in PNF) oder Hinzufügen von “Doppelbehandlung”

  • Therapiebericht

  • bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmenge Höchstmenge je Verordnung

  • fehlende oder erkennbar falsche Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges nach gemäß Heilmittelkatalog

  • Weglassen eines Heilmittels aus therapeutischer Sicht oder auf Wunsch des Patienten ohne Rücksprache mit dem Arzt - Dokumentation im Begründungsfeld VO-Rückseite

Änderungen ausschließlich durch den Arzt

Ausschließlich vom Arzt dürfen nur folgende Punkte verändert bzw. korrigiert werdenJede Korrektur, die arztseitig zu erfolgen hat, muss vor Einreichung zur Abrechnung mit Unterschrift des Arztes + Änderungsdatum gegengezeichnet sein.

Achtung: Unterschriften durch Arzthelfer/ - innen im Auftrag ( i.A.) sind nicht zulässig

Dazu gehören:

  • Personalien der Verordnungen

  • Änderung des Hausbesuches auf “ja”

  • Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes

  • fehlender Anzahl der Behandlungseinheiten

  • fehlende oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähige Heilmittel

  • Diagnosegruppe und/oder Diagnose

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  • ( ICD-10 - Code)