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AB DEM 01.01.2021 GELTEN DIE NEUEN HEILMITTELRICHTLINIEN FÜR PHYSIOTHERAPEUTEN.

AB DEM STICHTAG WERDEN DIE ABRECHNUNGSBEDINGUNGEN ZUM TEIL VEREINFACHT. SIE WERDEN KLARER UND BESSER KONTROLLIERBAR. NACHFOLGEND AUFGEFÜHRT FINDEN SIE ABRECHNUNGSHINWEISE, DIE HELFEN, ABSETZUNGEN ZU VERMEIDEN.

  • Abschaffung der Regelfallsystematik: Stattdessen "Verordnungsfall", der eine "orientierende Behandlungsmenge" (entspricht Gesamtverordnungsmenge je Verordnungsfall) vorgibt

  • Ärzte können je nach Behandlungsbedarf von der vorgegebenen Behandlungsmenge abweichen.

  • Ein Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt.

  • Die Höchstanzahl an Behandlungseinheiten pro Verordnung wird voraussichtlich 20 sein und darf generell nicht überschritten werden. Dauerpatienten werden an kleinteiligere Rezepte gebunden.

  • Ein neuer Verordnungsfall liegt dann vor, wenn das Ausstellungsdatum des letzten Rezepts mit derselben Diagnose mindestens 6 Monate zurückliegt. Bislang war die behandlungsfreie Zeit von 12 Wochen zwischen der letzten Behandlung des Vorgänger- und dem Ausstellungsdatum des Nachfolgerezepts ausschlaggebend.

  • Diagnosegruppen (Indikationsschlüssel) werden zusammengefasst (z.B. WS1, WS2 usw.)

  • Optionale Heilmittel (z.B. Kompression, Traktion) werden fortan in die vorrangigen Heilmittel integriert.

  • Parallele Behandlung mehrerer vorrangiger Heilmittel wird ermöglicht (bis zu drei).

  • Ein Verordnungsfall ist immer arztbezogen. Es gilt: Neuer Arzt - neuer Verordnungsfall!

  • Die Frequenzempfehlungen werden im Heilmittelkatalog einheitlich als Frequenzspannen (1-3 wöchentlich) festgelegt. Nachträgliche Änderungen oder Rücksprachen an den Arzt sollen vermieden werden.

  • Der späteste Behandlungsbeginn wird auf 28 Tage nach Ausstellungsdatum verlängert.

  • Bei langfristigem Heilmittelbedarf besteht weiterhin ein Behandlungszeitraum von 12 Wochen. Die Verordnungsmenge muss mit der Frequenz abgestimmt sein (bei Frequenzspannen gilt der höchste Wert).

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