Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 3 Nächste Version anzeigen »

Hier wird Ihnen erklärt, wie Verordnungen nach entsprechender Vorbereitung weiter verarbeitet werden.

Grundlage zur Anlage einer Verordnung

Die Grundlagen zur Anlage einer Verordnungen können Sie hier finden. Im Optimalfall wird den von der Praxis angelieferten Verordnungen ein QR-Code je Verordnungen hinzugefügt. Darin sind alle wesentlichen Informationen zu Terminen, Indikationsschlüssel, ICD-10 Codes und weiteren gespeichert. Die Verordnung kann dann mit “F8” eingescannt und ausgelesen werden.

Im Cash-VO muss zur Zuordnung der Verordnung eine neue Abrechnungssession unter “Abrechnung” → “Neu” erstellt werden. Hierbei muss der zugehörige Typ der Verordnungen (BG,HVO13 oder privat) ausgewählt werden. Anschließend kann unter den Folgeaktionen ausgewählt werden, dass ein Taxierungslabel nach der Abrechnung einer Verordnung gedruckt wird.

Da Fehler innerhalb der Verordnungen der Praxen denkbar sind, bedarf es einer Prüfung durch die Abrechner*innen. Hierbei werden Patienteninformationen, ICD-10 Codes, Indikationsschlüssel, Optionen, Heilmittel und Termine kurz geprüft. Sollten keine Fehler aufgefallen sein, kann die Verordnung über “F12” abgerechnet werden.

Anschließend wird ein Taxierungslabel ausgedruckt und auf die Verordnung oder das beiliegende A5-Blatt geklebt.

Was darf eine Praxis selbst ändern?

Viele kleinere Anpassungen an einer falsch ausgestellten oder zu korrigierenden Verordnung dürfen durch die Praxis vorgenommen werden. Dazu gehören:

  • Frequenzanpassungen in Rücksprache mit dem Arzt

  • Die Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie nach Rücksprache mit dem Arzt

  • Heilmittelanpassungen ohne erneute Arztunterschrift

  • Therapiebericht im Einvernehmen mit dem Arzt ohne neue Unterschrift

  • Anzahl der Behandlungseinheiten bei Überschreitung der zulässigen Gesamtmenge je Verordnung

  • Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges nach Rücksprache mit dem Arzt

  • Keine Stichwörter