Erfassung der Verordnungen in Smart-VO

Hier wird Ihnen erklärt, wie Verordnungen nach entsprechender Vorbereitung weiter verarbeitet werden.

Grundlage zur Anlage einer Verordnung

Die Grundlagen zur Anlage einer Verordnungen können Sie hier finden. Im Optimalfall wird den von der Praxis angelieferten Verordnungen ein QR-Code je Verordnungen hinzugefügt. Darin sind alle wesentlichen Informationen zu Terminen, Indikationsschlüssel, ICD-10 Codes und weiteren gespeichert. Die Verordnung kann dann mit “F8” eingescannt und ausgelesen werden.

Im Cash-VO muss zur Zuordnung der Verordnung eine neue Abrechnungssession unter “Abrechnung” → “Neu” erstellt werden. Hierbei muss der zugehörige Typ der Verordnungen (BG,HVO13 oder privat) ausgewählt werden. Anschließend kann unter den Folgeaktionen ausgewählt werden, dass ein Taxierungslabel nach der Abrechnung einer Verordnung gedruckt wird.

Da Fehler innerhalb der Verordnungen der Praxen denkbar sind, bedarf es einer Prüfung durch die Abrechner*innen. Hierbei werden Patienteninformationen, ICD-10 Codes, Indikationsschlüssel, Optionen, Heilmittel und Termine kurz geprüft. Sollten keine Fehler aufgefallen sein, kann die Verordnung über “F12” abgerechnet werden.

Anschließend wird ein Taxierungslabel ausgedruckt und auf die Verordnung oder das beiliegende A5-Blatt geklebt.

Was darf eine Praxis selbst ändern?

Vermerk + Kürzel “LE” + Änderungsdatum

  • Änderung oder Ergänzung der Frequenz / Frequenzspanne

  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie

  • bei ergänzenden Angaben zum Heilmittel durch den Arzt wie, z.B. “Bobath” bei KG - ZNS kann abgewichen werden ( z.B. Änderung in PNF) oder Hinzufügen von “Doppelbehandlung”

  • Therapiebericht

  • bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je Verordnung

  • fehlende oder erkennbar falsche Leitsymptomatik gemäß Heilmittelkatalog

  • Weglassen eines Heilmittels aus therapeutischer Sicht oder auf Wunsch des Patienten ohne Rücksprache mit dem Arzt - Dokumentation im Begründungsfeld VO-Rückseite

Änderungen ausschließlich durch den Arzt

Jede Korrektur, die arztseitig zu erfolgen hat, muss vor Einreichung zur Abrechnung mit Unterschrift des Arztes + Änderungsdatum gegengezeichnet sein.

Achtung: Unterschriften durch Arzthelfer/ - innen im Auftrag ( i.A.) sind nicht zulässig

Dazu gehören:

  • Personalien der Verordnungen

  • Änderung des Hausbesuches auf “ja”

  • Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes

  • fehlender Anzahl der Behandlungseinheiten

  • fehlende oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähige Heilmittel

  • Diagnosegruppe und/oder Diagnose ( ICD-10 - Code)

 

Weitere wertvolle Hinweise finden Sie auf der Website: https://henara.de/unterstuetzung